Nachricht und Einordnung
Krankenversicherung 2027: Wen die höheren Einkommensgrenzen betreffen
Mehr Beitrag trotz gleichem Gehalt – oder noch kein Wechselrecht trotz Gehaltserhöhung? Zwei verschiedene Einkommensgrenzen erklären diese Fälle. Drei Beispiele zeigen, worauf Beschäftigte für 2027 achten können.

Bei den neuen Sozialversicherungswerten geht es für Beschäftigte um zwei unterschiedliche Fragen: Auf welchen Teil meines Einkommens zahle ich Beiträge? Und bin ich weiterhin gesetzlich krankenversicherungspflichtig? Wer diese Fragen trennt, kann seine Abrechnung und einen möglichen Versicherungswechsel besser einordnen.
Das Bundeskabinett hat die Rechengrößen für 2027 am 7. Oktober 2026 beschlossen. Nach dem geprüften Verfahrensstand steht die Zustimmung des Bundesrats noch aus. Die folgenden 2027-Werte sind deshalb vorgesehene Größen.
Die Beitragsbemessungsgrenze: Bis hier wird gerechnet
Für die Krankenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze auf 6.375 Euro monatlich beziehungsweise 76.500 Euro jährlich steigen. 2026 liegt sie bei 5.812,50 Euro im Monat. Oberhalb der jeweiligen Grenze steigt die Bemessungsgrundlage für diesen Beitrag nicht weiter.
Beispiel 1: Sie verdienen unverändert 5.000 Euro beitragspflichtiges Brutto im Monat. Ihr Einkommen liegt unter beiden Grenzen. Allein die Anhebung dieser Grenze erhöht Ihren Krankenversicherungsbeitrag daher nicht. Ein anderer Zusatzbeitrag Ihrer Kasse kann sich trotzdem auswirken.
Beispiel 2: Ihr beitragspflichtiges Monatsgehalt bleibt bei 6.500 Euro. Nach den vorgesehenen Werten würden 2027 davon 6.375 Euro statt bisher 5.812,50 Euro in die Beitragsberechnung eingehen. Das sind 562,50 Euro zusätzliche Bemessungsgrundlage pro Monat. Wie viel Beitrag daraus entsteht, hängt von den tatsächlich geltenden Beitragssätzen ab. Genau deshalb kann der Abzug steigen, obwohl weder Ihr Gehalt noch der Zusatzbeitrag verändert wurden.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze: Bin ich versicherungspflichtig?
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll 2027 bei 84.150 Euro liegen. Sie entscheidet bei Beschäftigten über die Krankenversicherungspflicht und ist nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze von 76.500 Euro zu verwechseln. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, nicht einfach jeder einzelne Betrag auf einer Monatsabrechnung.
Beispiel 3: Eine bisher pflichtversicherte Angestellte kommt im bestehenden Arbeitsverhältnis 2026 erstmals auf ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 82.000 Euro. Damit liegt sie über der allgemeinen Grenze für 2026 von 77.400 Euro. Bleibt ihr regelmäßiges Entgelt 2027 bei 82.000 Euro und gilt dann die vorgesehene allgemeine Grenze von 84.150 Euro, reicht das für ein Ende der Versicherungspflicht zum Jahreswechsel nicht aus: Auch die Grenze des folgenden Jahres muss überschritten werden.
Für bestimmte Bestandsfälle bestehen besondere Grenzen. Auch ein Beschäftigungsbeginn oder ein anderer Status kann eine gesonderte Beurteilung erfordern. Lassen Sie deshalb die für Sie maßgebliche Grenze und den Zeitpunkt von Arbeitgeber beziehungsweise Krankenkasse bestätigen, bevor Sie einen Wechsel planen.
Diese Unterlagen machen die Prüfung konkret
- Aktuelle Gehaltsabrechnung und gegebenenfalls die Vereinbarung zur Gehaltserhöhung.
- Angaben zum festen Jahresgehalt und zu regelmäßig zugesagten Sonderzahlungen.
- Beginn oder Änderung des Arbeitsverhältnisses sowie Ihr bisheriger Versicherungsstatus.
- Eine kurze Frage an die Lohnbuchhaltung: „Welche Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für mich 2027, und wie wurde mein regelmäßiges Entgelt ermittelt?“
Tragen Sie die Antwort nicht nur als Zahl, sondern mit dem zugrunde gelegten Zeitraum in Ihre Unterlagen ein. Das ist besonders hilfreich, wenn variable Vergütung oder ein Jobwechsel hinzukommen.
Falls Versicherungsfreiheit eintritt, können Sie grundsätzlich freiwillig in der GKV bleiben oder eine private Absicherung prüfen. Die Einkommensgrenze beantwortet nur die Statusfrage. Für die anschließende Entscheidung zählen zusätzlich Leistungen, Familienabsicherung und die langfristige Finanzierung. Einen Einstieg finden Sie in unseren Informationen zur privaten Krankenversicherung.
Quellen und Stand
- BMAS: Kabinettbeschluss und vorgesehene Rechengrößen vom 7. Oktober 2026
- BMAS: Verordnungsvorhaben und Verfahrensstand
- BMG: Jahresarbeitsentgeltgrenze und Versicherungsfreiheit
- BMG: Beitragsbemessungsgrenze 2026
- § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit
Redaktionsstand: 28. Oktober 2026. Die drei Beispiele sind vereinfachte Rechen- und Einordnungsfälle.
