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Häufige Fragen

Fragen zur gesetzlichen Unfallversicherung

Ist ein Unfall bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg passiert? Dokumentieren Sie den Hergang und klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder der zuständigen Stelle, wie die Meldung erfolgen soll.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall setzt einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit voraus. Dass etwas während der Arbeitszeit oder auf dem Betriebsgelände passiert, reicht allein nicht aus. Auch im Homeoffice kommt es auf den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit an.

Daneben können die gesetzlich erfassten Wege versichert sein. Zuständig sind je nach Tätigkeit eine Berufsgenossenschaft oder ein öffentlicher Unfallversicherungsträger. Melden und dokumentieren Sie das Ereignis möglichst zeitnah; die zuständige Stelle prüft den Versicherungsfall.

Quellen: § 8 SGB VII.

Was ist eine Berufskrankheit?

Berufskrankheiten sind grundsätzlich Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet sind und infolge einer versicherten Tätigkeit entstehen. Die für die jeweilige Krankheit geltenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann außerdem eine noch nicht gelistete Krankheit wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, wenn neue medizinische Erkenntnisse dies rechtfertigen. Auch eine nicht gelistete Krankheit sollte deshalb bei entsprechendem Verdacht geprüft werden.

Besprechen Sie einen Verdacht mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt und dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Dokumentieren Sie Tätigkeiten und mögliche berufliche Belastungen.

Quellen: § 9 SGB VII.

Wer ist in der GUV versichert?

Zu den gesetzlich versicherten Gruppen gehören insbesondere Beschäftigte sowie Kinder, Schülerinnen und Schüler und Studierende bei den gesetzlich erfassten Betreuungs- und Bildungstätigkeiten. Der Schutz bezieht sich auf die versicherte Tätigkeit und bestimmte Wege.

Bei Selbstständigen und Unternehmern ist die Aussage „nicht automatisch versichert“ zu pauschal: Je nach Tätigkeit besteht Schutz kraft Gesetzes, aufgrund einer Satzung oder durch eine freiwillige Versicherung. Auch Ehrenämter müssen gesondert eingeordnet werden.

Lassen Sie Ihre konkrete Tätigkeit vom zuständigen Unfallversicherungsträger prüfen.

Quellen: § 2 SGB VII, § 3 SGB VII, § 6 SGB VII.

Wer zahlt den Beitrag zur GUV?

Für Beschäftigte tragen grundsätzlich die Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Vom Arbeitsentgelt wird hierfür kein eigener Arbeitnehmerbeitrag abgezogen.

Für versicherte Unternehmer und freiwillig Versicherte gelten andere Regeln: Sie können selbst beitragspflichtig sein. Bei bestimmten freiwillig versicherten Ehrenamtsträgern zahlt die Organisation oder der Verband. Die Beitragspflicht hängt daher vom Versicherungsstatus ab.

Wer in Ihrem Fall zahlt und wie der Beitrag berechnet wird, erklärt der zuständige Unfallversicherungsträger.

Quellen: § 150 SGB VII.

Ist jeder Weg zur Arbeit und zurück versichert?

Grundsätzlich ist der unmittelbare Weg zu und von einer versicherten Tätigkeit geschützt. Er muss nicht zwingend der kürzeste Weg sein. Ein verkehrsgünstiger längerer Weg oder eine erforderliche Umleitung kann ebenfalls versichert sein.

Private Umwege und Unterbrechungen, etwa für Einkäufe, können den Schutz unterbrechen. Gesetzlich geregelte Ausnahmen gibt es unter anderem für Fahrgemeinschaften und notwendige Kinderbetreuung. Der Arbeitsweg wird als Wegeunfall eingeordnet; „Betriebsweg“ bezeichnet etwas anderes.

Dokumentieren Sie bei einem Unfall Strecke, Anlass und etwaige Abweichungen.

Quellen: DGUV: Wegeunfälle, DGUV: Versicherungsschutz.

Ist auch eine Fahrgemeinschaft versichert?

Ja, die gemeinsame Fahrt zur versicherten Tätigkeit kann gesetzlich unfallversichert sein. Auch eine notwendige Abweichung vom unmittelbaren Weg, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, ist gesetzlich berücksichtigt.

Eine Fahrgemeinschaft ist deshalb nicht auf eine unveränderte direkte Strecke beschränkt. Private Erledigungen sind davon getrennt zu betrachten. Klären Sie einen Unfall mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger und halten Sie den Fahrtverlauf sowie den Zweck der Fahrt fest.

Quellen: § 8 SGB VII, DGUV: Wegeunfälle.

Wenn ich erst das Kind zur Schule bringe, bin ich dann auch versichert?

Ein Betreuungsweg kann versichert sein, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind wegen Ihrer beruflichen Tätigkeit oder derjenigen Ihres Ehe- oder Lebenspartners fremder Obhut anvertraut wird. Das Gesetz erfasst dafür auch Abweichungen vom unmittelbaren Arbeitsweg.

Eine allgemeine Voraussetzung, die Schule müsse nahe am Arbeitsweg liegen oder der Umweg dürfe nur unwesentlich sein, enthält diese Regel nicht. Maßgeblich sind Anlass und Voraussetzungen der konkreten Betreuung. Entsprechende Wege können auch bei Arbeit im gemeinsamen Haushalt geschützt sein.

Beschreiben Sie dem Unfallversicherungsträger den tatsächlichen Ablauf.

Quellen: § 8 SGB VII.

Bin ich als Helfer bei einem Unfall versichert?

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leistet oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit rettet, kann kraft Gesetzes unfallversichert sein. Die Voraussetzungen werden im Einzelfall geprüft.

Für spontane Hilfeleistungen ist regelmäßig die zuständige Unfallkasse der Ansprechpartner. Wenn Sie sich bei der Hilfe verletzt haben oder Unterstützung benötigen, melden Sie den Vorgang und schildern Sie den Ablauf.

Quellen: § 2 SGB VII, DGUV: Hilfeleistende.

Bin ich auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit versichert?

Nicht jedes Ehrenamt ist automatisch gesetzlich unfallversichert. Je nach Aufgabe kann Schutz kraft Gesetzes, aufgrund einer Satzung oder durch freiwillige Versicherung bestehen. Entscheidend sind die konkrete Tätigkeit, der Träger und gegebenenfalls eine Beauftragung.

Klären Sie vor dem Einsatz mit Ihrer Organisation und dem zuständigen Unfallversicherungsträger, ob und in welchem Umfang Tätigkeit und Wege versichert sind. Eine allgemeine Mitgliedschaft im Verein allein belegt keinen umfassenden Versicherungsschutz.

Quellen: § 2 SGB VII, § 3 SGB VII, § 6 SGB VII.

Wann erhalte ich Verletztengeld?

Verletztengeld kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen infrage, wenn Sie infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder eine Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit verhindert. Maßgeblich ist grundsätzlich der Tag der ärztlichen Feststellung beziehungsweise der Beginn der entsprechenden Heilbehandlung.

Bei Beschäftigten wird wegen der vorrangigen Entgeltfortzahlung meist erst nach deren Ende gezahlt. Das Verletztengeld beträgt grundsätzlich 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt; weitere gesetzliche Abzüge können hinzukommen.

Die Dauer ist gesetzlich begrenzt und geht nicht automatisch in eine Verletztenrente über. Der Unfallversicherungsträger klärt Beginn, Betrag und Ende für Ihren Fall.

Quellen: § 45 SGB VII, § 46 SGB VII, DGUV: Verletztengeld.

Diese Antworten geben eine allgemeine Orientierung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die zugehörigen Bedingungen.

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